Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma NARVA Lichtquellen GmbH & Co. KG für gewerbliche Kunden

§ 1 Geltung
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner, sofern es sich um Rahmenverträge oder laufende Geschäftsbeziehungen handelt. Lieferbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder vorbehaltlos Leistungen an den Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

3. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.

4. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebote und Preise
1. Die Präsentationen unserer Waren sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung abzugeben. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk. Den Preisen wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe zugerechnet, es sei denn, die Lieferung ist umsatzsteuerfrei. Sofern Versandkosten anfallen, wird deren Höhe bei Vertragsschluss ausgewiesen. Schecks oder nach vorheriger Genehmigung auch Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist das Datum des Geldeingangs.

3. Sofern die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss erbracht werden soll, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen entsprechenden anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Im Fall einer erheblichen Preissteigerung können Sie vom Vertrag zurücktreten.

§ 3 Lieferung und Leistung
1. Die von uns genannten Liefertermine sind „Circa-Termine“, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sie können uns nach Ablauf eines angegebenen Circa-Termins auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Bei Aufträgen in Abweichung von unseren Standardprodukten (Sonderanfertigungen) kann die Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht vor kompletter Vorlage der vom Vertragspartner vorzulegenden Daten, Zeichnungen, Freigaben etc. sowie Klärung aller offenen technischen Fragen sowie der Leistung aller vereinbarten Anzahlungen zu laufen beginnen.

2. Lieferverzögerungen, welche auf vom Vertragspartner nachträglich gewünschten Änderungen beruhen, haben wir nicht zu vertreten.

3. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, unvorhersehbarer Rohstoffmangel, Ausfall, Unterbrechung oder Störung von Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf etc.), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen. . Den Hinderungsgrund und dessen Wegfall werden wir Ihnen unverzüglich anzeigen. Jede Vertragspartei darf vom Vertrag zurücktreten, falls der Hinderungsgrund länger als zwei Monate andauert. Wird aus gleichem Grund die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, so werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei.

4. Wir kommen – auch im Falle kalendermäßig bestimmter oder zu bestimmender Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wird. Wir haften für Verzugsschäden nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es liegt eine unbeschränkte Haftung nach unten stehendem § 7 (Schadenersatz) vor.

5. Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeiten, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 Prozent des Nettoverkaufspreises geltend machen. Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund vom Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 15 Prozent des Nettoverkaufspreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt in beiden Fällen der Nachweis offen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

§ 4 Lieferfrist, Gefahrübergang
1. Lieferungen bzw. Leistungen erfolgen EXW, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werkes, Erzstraße 22,
D-09618 Brand-Erbisdorf, auf den Vertragspartner über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

2. Versandart und –weg erfolgen mangels besonderer Weisung nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Versendung. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.

3. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für Sie zumutbar ist.

§ 5 Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.

2. Der Abzug von Skonto setzt voraus, dass neben der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Skontobedingungen unsere berechtigte und einredefreie Forderung innerhalb der Skontofrist vollständig bezahlt wird. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder in der geschuldeten Höhe ist ein Abzug für Skonto insgesamt nicht zulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen Verpflichtungen uns gegenüber befindet.

3. Befindet sich der Vertragspartner in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug oder ist seine Leistungsfähigkeit gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindex einer anerkannten Kreditauskunft, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindex nicht gerechtfertigt ist. Andere Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten bleiben unberührt.

4. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

5. Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif sind, aufrechnen.

§ 6 Gewährleistung
1. Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln gelten die nachstehenden Bestimmungen, für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend §7.

2. Wir leisten Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften und diesem § 6, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzweckes in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die uns der Vertragspartner entsprechend nennt, ist der Vertragspartner allein verantwortlich. Wir sind zu einer Überprüfung der Vorgaben des Vertragspartners nicht verpflichtet. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie für diesen zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

3. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung des Mangels oder zur Lieferung der mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).

4. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel können insbesondere vorliegen, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.

5. Unsere Produkte entsprechen den einschlägigen DIN- und IEC-Normen. Eine Veränderung unserer Produkte ist unzulässig und führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Mit einer Veränderung können die technischen Eigenschaften unserer Produkte beeinträchtigt oder zerstört werden. Für dadurch auftretende mögliche Folgeschäden übernehmen wir keine Gewährleistung/Haftung. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, in Folge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder in Folge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder auf Grund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.

7. Der Vertragspartner kann uns in Gewährleistungsfällen, in denen er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinem Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen geltend die vorstehenden Regeln entsprechend.

8. Wir können die Vergütung unseres Aufwandes nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir auf Grund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind, und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keine der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist, wenn der Vertragspartner diese unberechtigte Fehlermeldung oder Mangelgeltendmachung zu vertreten hat. Für Artikel, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nachbearbeitet, verändert, oder unzulässigen Betriebsbedingungen ausgesetzt werden, entfällt für uns jede Gewährleistungsverpflichtung, sofern eine Beanstandung des Artikels auf die Nachbearbeitung, Veränderung oder auf den unzulässigen Betrieb zurückzuführen ist.

§ 7 Schadenersatz
1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
aufgrund eines Garantieversprechens soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist,
aufgrund zwingender Vorschriften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Verletzen wir eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“), also eine Pflicht, welche die Erfüllung oder ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht eine unbeschränkte Haftung nach diesem § 7 einschlägig ist.

3. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

4. Die Regelungen dieses § 7 gelten auch für unsere Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.

§ 8 Schutzrecht, Urheberrecht
Die Veränderung der Verpackung unserer Produkte sowie deren Umstempelung sind unzulässig. Die Wahrung unserer eingetragenen Warenzeichenrechte ist zu beachten. Unzulässig sind jede Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede Sonderstempelung, die geeignet sind, als Ursprungszeichen des Abnehmers zu gelten oder die den Anschein erwecken, dass die Artikel dessen Sondererzeugnis darstellen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle offenen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum pfleglich zu behandeln und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu schützen. Sofern vom Vertragspartner eine Versicherung abgeschlossen wird, sind die Ansprüche hieraus an uns abzutreten.

2. Der Vertragspartner darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zur anderen Verfügung ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen können.

3. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen, ab.

4. Teilweise Zahlungen eines Schuldners des Vertragspartners an den Vertragspartner gelten zunächst auf andere Forderungen des Vertragspartners angerechnet und erst nach deren vollständigen Tilgung als auf unsere Forderung angerechnet. Der Vertragspartner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in §10 bezeichneten Fällen. Der Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.

5. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderung ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring erlaubt (d.h., wenn der Factorer des Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).

6. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht.

7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartner die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung mehr als 15 Prozent übersteigt.

§ 10 Datenschutz
Die zur Bearbeitung von Geschäftsfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

§ 11 Sonstiges
1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt das deutsche Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand ist der Ort unseres Sitzes. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner ist der Ort unseres Sitzes, Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.

4. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung.